Allgemeine geschäftsbedingungen Deutschland
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ingenieursbüro Heemskerk B.V. (entspricht der deutschen GmbH) mit (Verwaltungs-) Sitz in Hilvarenbeek (Niederlande).
Eingetragen bei der Handelskammer Midden-Brabant in Tilburg am 18 Mai 2000 unter der Nummer 3944.
Artikel 1. Allgemeines
1.1 Das Ingenieursbüro Heemskerk ist der Verwender dieser AGB (nachstehend als „wir“ bezeichnet)
1.2 Unter Vertragspartei wird jede natürliche oder juristische Person verstanden, an die wir unsere Angebote richten, sowie diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die uns einen Auftrag erteilen.
1.3 Unter Produkt wird verstanden: alle Sachen, die unter Anwendung dieser AGB von und/oder an eine Vertragspartei geliefert werden. Hierunter fallen vor allem Stiersperma und präventive Mittel gegen Tierkrankheiten und damit verbundene Sachen, sowie das Ausführen von Diensten und/oder Erteilen von Ratschlägen.
Artikel 2. Anwendung
2.1 Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebot bezeichnet sind
2.2 Die Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Geschäfte. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
2.3 Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2.4 Abweichende Bedingungen und sonstige Vereinbarungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Artikel 3. Vertragsabschluss
3.1 Der Vertragsabschluss kommt zustande
a) bei freibleibenden Angeboten: durch schriftliche Bestätigung der Vertragspartei. Wir haben das Recht, innerhalb von 2 Tagen nach Empfang der schriftlichen Bestätigung zu widerrufen, ohne dass dies zu Schadensersatzansprüchen von Seiten der Vertragspartei führt.
b) falls unser Angebot unwiderruflich ist: nach Empfang der schriftlichen Annahme durch die Vertragspartei innerhalb der von uns gestellten Frist.
3.2 Falls die Annahme der Vertragspartei von dem durch uns gemachten Angebot abweicht, gilt dies als neues Angebot an uns, mit der Folge, dass unser Angebot verfällt. Dies gilt auch, wenn nur Nebenpunkte verändert wurden.
3.3 Falls die Vertragspartei uns ein Angebot macht oder einen Auftrag erteilt, nehmen wir das Angebot/den Auftrag nur dann an, falls dies schriftlich bestätigt wird oder mit der Ausführung des Auftrages schon begonnen worden ist.
Artikel 4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk oder nächstgelegenem Auslieferungslager ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe in Euro
4.2 Die Zahlung hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen. Sich aus der Vertragserfüllung ergebende Kursschwankungen gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die durch uns angegebenen Preise basieren auf zum Zeitpunkt des Kaufs und/oder Auftrag gültiger Tagespreise und Spezifizierungen und gelten unter normalen Bedingungen.
4.3 Wir behalten uns das Recht der Nachberechnung für den Fall vor, dass sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern.
4.4 Das in 5.3 erwähnte gilt auch, wenn schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar war, dass eine Preiserhöhung stattfinden wird.
4.5 Falls die unter 5.3 genannten Erhöhungen zu einer Preissteigung von 10 % oder höher führen, und die Preiserhöhung nicht auf gesetzlicher Grundlage beruht, hat die Vertragspartei das Recht, den Vertrag mittels Einschreibebrief zu kündigen. Sie muss dies innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Erhöhung durch uns kenntlich machen.
4.6 Lieferkosten, Servicekosten und Kosten für Versand, Verladung und ähnliches müssen durch die Vertragspartei selbst bezahlt werden, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
4.7 Die Kosten für Ein- und Ausladung, Lagerung oder Transport der durch die Vertragspartei zur Verfügung gestellten Materialien, unter anderem Kisten, Paletten, Verpackungsmaterial oder Werkzeuge werden der Vertragspartei gesondert in Rechnung gestellt.
4.8 Preiserhöhungen, die die Ursache sind von auf Bitte der Vertragspartei durchgeführte Änderungen oder Ergänzungen (z.B. Änderungen in den Spezifikationen) des Vertrages gehen zu Lasten der Vertragspartei.
4.9 Kosten, die dadurch entstehen, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, wodurch die Ausführung des Vertrages nicht möglich ist oder alle sonstigen Umstände, die der Vertragspartei zuzuschreiben sind und wodurch uns Kosten entstehen, werden der Vertragspartei in Rechnung gestellt.
4.10 Verzug der Vertragspartei werden mit durch uns verursachtem Verzug aufgerechnet, soweit dieser besteht. Während des Bestehens eines Verzugs hat die Vertragspartei nicht das Recht, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Kosten, die durch Verzug der Vertragspartei entstanden sind, stellen wir in Rechnung.
4.11 Ungeachtet des in Punkt 5.1 bestimmten sind einmalige und wiederholt benutzte Verpackungen nicht im Preis enthalten und werden gesondert, zum Kostpreis, in Rechnung gestellt. Staatliche Kosten auf Verpackungen werden der Vertragspartei berechnet.
Artikel 5. Lieferung
5.1 Die durch uns angegebenen Lieferzeiten und/oder angegebenen Anlieferungsdaten sind nur Richtwerte, und führen bei Nichteinhaltung in keinem Fall zu einem Recht zur Mahnung durch die Vertragspartei. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung und/oder Ablieferung muss uns die Vertragspartei deshalb schriftlich in Verzug setzen und uns einen angemessene Termin zur Erfüllung geben.
5.2 Die angegebenen Lieferungszeiten und/oder Anlieferungszeiten basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertrages bestehenden Arbeitsumständen und auf der rechtzeitigen Lieferung der für die Ausführung des Vertrages durch uns bestellten Materialen und/oder Teile.
5.3 Die Lieferung geschieht ab Werk/Lager, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, und innerhalb von uns angegebenen Zeitpunkten, die durch uns der Vertragspartei (so weit möglich in gegenseitiger Absprache) bekannt gegeben werden. Die Vertragspartei ist verpflichtet, die Sachen zum vereinbarten Zeitpunkt in Empfang zu nehmen; unterlässt sie dass, werden wir alle daraus entstehenden Kosten (u.a. Lagerungskosten, Fracht- und Aufbewahrungskosten) übereinstimmend mit dem örtlich gültigen Tarif der Vertragspartei in Rechnung stellen.
5.4 Hat sich die Gegenpartei nach vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Tage geweigert, die Sachen abzunehmen, betrachten wir die Lieferung als von der Vertragspartei abgelehnt. In diesem Fall ist die Vertragspartei verpflichtet, alle hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen, sowie eine Annullierungsvergütung von 25 % des Bruttoverkaufswerts der Produkte zu bezahlen.
5.5 Einer Teillieferung durch uns muss die Vertragspartei zustimmen. Wir werden in solchen Fällen immer die Zeitpunkte der Teillieferung angeben. Hierauf ist Artikel 6 dieser AGB anwendbar.
5.6 Der Gefahrenübergang erfolgt bei Lieferung/Ablieferung der vereinbarten Sachen, auch in den Fällen, in denen das Eigentum an der Sache noch nicht übertragen worden ist.
Artikel 6. Transport
6.1 Der Transport/Versand erfolgt immer auf Kosten der Vertragspartei, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
6.2 Die Art des Transports/Versand sowie die Art der Verpackung (in Containern, Fässern, Kisten, Paletten etc.) werden von uns bestimmt, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
Artikel 7. Bezahlung
7.1 Soweit etwas anderes nicht schriftlich vereinbart worden ist, hat die Bezahlung durch die Vertragspartei entweder bar oder durch Bankeinzug/Lastschrift zu erfolgen, spätestens bei Lieferung/Ablieferung der Sache, jedoch spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum. Nach Verstreichen dieser Termine kommt die Vertragspartei ohne weitere schriftliche Aufforderung in Verzug. Eine Verrechnung mit Forderungen, die die Vertragspartei an uns hat, ist nicht erlaubt.
7.2 Die Bezahlung hat in Euro zu erfolgen, oder, soweit dies schriftlich vereinbart worden ist, in einer anderen ausländischen Währung. Die Vertragspartei trägt die Kosten von Kursschwankungen. Wir haben das Recht, zu unseren Ungunsten abweichende Beträge bei Umrechnungen der Vertragspartei in Rechnung zu stellen.
7.3 Im Falle der Nichtzahlung innerhalb der in Punkt 8.1 genannten Zeiträume ist die Vertragspartei verpflichtet, uns einen vertraglichen Zinssatz von 1,5 % pro Monat zu bezahlen, oder einen falls höher festgelegten gesetzlichen Zinssatz, wobei schon angefangene Monate als ganzer Monat berechnet werden, und zwar ab dem unter 8.1 genannten Zahlungsterminen.
7.4 Im Falle der Nichtzahlung im Sinne des in Punkt 8.1. Bestimmten behalten wir uns das Recht vor, auf den von der Vertragspartei geschuldeten Betrag Inkassokosten zu berechnen. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden mit 15 % der geforderten Betrages berechnet, mit einem Mindestbetrag von 150 €.
7.5 Die durch die Vertragspartei geleisteten Bezahlungen dienen immer der Erfüllung aller geschuldeten Zinsen und Kosten, und dienen der Befriedigung der am Längsten geschuldeten Beträge, selbst wenn die Vetragspartei einen anderen Zahlungszweck dafür angegeben hat.
7.6 Die Vertragspartei hat nicht das Recht, auf Grund vermeintlicher Mängel des Produkts oder aus anderen Gründen ihre Pflicht zur Bezahlung zu verweigern oder auszusetzen, es sei denn, dass der Mangel durch uns anerkannt worden ist. In einem solchen Fall hat die Vertragspartei das Recht, maximal 15 % des zu bezahlenden Betrages einzubehalten, bis der Mangel behoben worden ist.
7.7 Im Fällen von Insolvenz, Zahlungsaufschub oder Liquidation der Vertragspartei sind alle Verpflichtungen der Vertragspartei an uns sofort einforderbar.
7.8 Wir behalten uns das Recht vor, einen Teil der Kaufsumme und/oder durch uns berechnete Beträge als Vorschuss zu verlangen.
7.9 Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen, die wir gegen die Vertragspartei haben, an Dritte zu übertragen. Die Vertragspartei kann dann schuldbefreiend nur an diese dritte Partei zahlen. Im Falle einer Forderungsübertragung informieren wir die Vertragspartei darüber.
Artikel 8. Aussetzung und Zurückbehaltungsrecht
8.1 Wir haben das Recht unsere Leistung (darunter fallen auch zukünftige Teillieferungen) auszusetzen, falls die Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht vollständig nachkommt, oder falls nach Vertragsschluss Umstände zu unserer Kenntnis gelangen, die vermuten lassen, dass die Vertragspartei ihren Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommen wird. Ausnahmen bestehen nur, soweit das Gesetz sie zwingend vorschreibt.
8.2 Wir haben das Recht, zu allen Zeiten von der Vertragspartei eine Sicherheit zu verlangen, wie das Stellen einer Bankbürgschaft, um die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Vertrag sicher zu stellen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Vertragspartei einen Kredit beantragt hat. Kommt die Vertragspartei unserer Bitte nach dem Stellen einer Sicherheit nicht nach, sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder unsere Vertragspflichten auszusetzen.
8.3 Wir behalten uns ein Zurückbehaltungsrecht auf alle Sachen vor, die mit der Ausführung des Vertrages zu tun haben, und die wir im Rahmen des Vertrages unter uns haben, falls die Vertragspartei sich weigert oder es nachlässt, alle durch sie zu erstattenden Kosten aus dem Vertrag mit uns zu erfüllen. Dieses Zurückbehaltungsrecht gilt auch für regelmäßig mit der Vertragspartei angegangene rechtliche Verhältnisse.
8.4 Wir sind berechtigt, falls die Vertragspartei trotz schriftlicher Mahnung mit einem darin enthaltenen Zahlungstermin von minimal 7 Tagen ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht vollständig nachkommt, unverzüglich die noch nicht bezahlte und/oder sich noch in unseren Händen befindliche Produkte zu verkaufen und an dritte Parteien zu liefern und, unvermindert unserem Recht auf Schadensersatz, den Erlös mit offenen Rechnungsbeträgen und Kosten zu verrechnen, es sei denn, dies betrifft Stiersperma, dass die Vertragspartei bereits besitzt.
Artikel 9. Garantie
9.1 Wir garantieren, dass das Produkt den in den Niederlanden geltenden Qualitätsnormen entspricht.
Artikel 10. Eigentum und Eigentumsvorbehalt
10.1 Sachen, die das Eigentum der Vertragspartei sind, bleiben deren Eigentum, es sei denn, dass diese durch Vermengung oder Vermischung unser Eigentum geworden sind. In diesem Fall verpflichten wir uns, soweit möglich, die Sache in ursprünglicher Form auf ihren schriftlichen Wunsch hin an die Vertragspartei zurückzugeben.
10.2 Die Vertragspartei verpflichtet sich ihre Sachen, auch die in unserem Besitz, ausreichend zu versichern.
10.3 Wir haften nicht für Schäden an den Produkten der Vertragspartei, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Artikel 11. Haftung
11.1 Unvermindert dem in Artikel 11 bestimmten haften wir nicht für Schäden, es sei denn dass diese die Ursache sind von Vorsatz und grober Schuld von uns oder unseren Führungskräften und/oder Erfüllungsgehilfen, oder falls dies direkten Schaden an Sachen, Tieren oder Personen betrifft, es sei denn, dass das Gesetz zwingend etwas anderes bestimmt.
11.2 Falls wir durch richterlichen Beschluss haftbar gemacht werden für einen Schaden und dieser Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Schuld durch uns oder eine Führungskraft und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, oder falls dies nicht einen direkten Schaden an Sachen, Tieren oder Personen betrifft, ist unsere Haftung immer beschränkt auf direkten Schaden an Sachen, Tieren oder Personen und umfasst nie Betriebsschaden oder weiterführende Schäden wie z.B. Einkommensverluste. Wir haften in jedem Fall für durch uns verursachte direkte Schäden, die die Vertragspartei erleidet bis zur Versicherungshöhe, die durch unsere Versicherung erstattet wird.
11.3 Falls wir nicht versichert sind für in den vorgenannten Fällen entstehende Schäden, oder unsere Versicherung uns keine Deckung dafür erteilt, ist die Haftung auf verkehrsübliche Beträge beschränkt.
11.4 Im Falle der Haftung, die nicht durch Vorsatz oder grobe Schuld durch uns, Führungskräfte oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, und die keinen direkten Schaden betrifft an Sachen, Tieren und Personen, ist die Haftung beschränkt auf den Rechnungswert des Produktes oder zum Ersatz des Produktes, falls dies innerhalb eines angemessenen Termins nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall steht uns ein Wahlrecht zu.
11.5 Das in Punkt 12.2 bestimmte gilt lediglich soweit unsere Haftung schon gesetzlich oder vertraglich nicht bereits weiter beschränkt ist dann aus Punkt 12.3 folgt.
11.6 Die Vertragspartei stellt uns von jeglicher Haftung gegenüber dritten Parteien frei hinsichtlich Schadensersatzes, im gleichen Verhältnis wie wir dies gegenüber der Vertragspartei ausgeschlossen haben.
Artikel 12. Reklamationen
12.1 Die Vertragspartei ist verpflichtet, dass Produkt sofort nach Empfang zu kontrollieren und eventuelle Mängel unverzüglich zu melden.
12.2 Eventuelle Reklamationen der durch uns gelieferten Produkte müssen sofort und in jedem Fall nach Empfang des Produktes beziehungsweise nach Empfang der Rechnung telefonisch oder per fax schriftlich bei uns eingereicht werden, und innerhalb eines Tages nach Empfang des Produktes beziehungsweise nach Empfang der Rechnung schriftlich durch die Vertragspartei bestätigt werden, unter anderem durch eine genaue Beschreibung der Beschwerde und eine genauen Angabe der Tatsachen, auf die sich die Reklamation bezieht. Der Frachtbrief oder die Rechnung der jeweiligen Lieferung sind beizufügen.
12.3 Falls es um verdeckte Fehler geht, die innerhalb des oben genannten Zeitraumes nicht zu entdecken waren, muss die Vertragspartei unverzüglich nachdem sie den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen schriftlich bei uns reklamieren unter Angabe der Tatsachen, die uns die Gelegenheit geben, den gemeldeten Mangel vor Ort untersuchen zu lassen.
12.4 Geringe und/oder branchenübliche gebräuchliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Anzahl, Größe oder Abnutzung geben der Vertragspartei kein Recht auf Reklamation.
12.5 Reklamationen hinsichtlich eines bestimmten Produktes lassen die Verpflichtungen der Vertragspartei hinsichtlich andere Produkte und/oder Ersatzteile des Vertrages unangetastet.
Artikel 13. Höhere Gewalt
13.1 Sollte höhere Gewalt die Ausführung des Vertrages verzögern oder verhindern sind sowohl die Vertragspartei als auch wir berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, ohne dass die Vertragspartei daraus einen Anspruch auf Schadensersatz ableiten kann. Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen wir durch die Kündigung des Vertrages einen Vorteil genießen, den wir bei ordnungsgemäßer Ausführung nicht gehabt hätten.
13.2 Unter höherer Gewalt unsererseits werden alle Umstände verstanden, die ohne unser Zutun entstanden sind und durch die eine normale Ausführung des Vertrages verhindert wird. Als Umstände höherer Gewalt gelten in jedem Fall: Verlust, Beschädigung und/oder Verzögerung während des Transports, extremer Krankenstand des Personals, Maßnahmen des Zolls, zeitliche Abriegelung bestimmter geographischer Gebiete, Brand und andere ernste Störungen in unserem Betrieb oder in dem unserer Lieferanten.
Artikel 14. Kündigung
14.1 Falls die Vertragspartei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht angemessen, trotz Aufforderung unter Inachtname eines angemessenen Termins, ihren (Zahlungs-) Verpflichtungen mit uns nicht nachkommt wegen Bezahlungsaufschub, Insolvenz, Liquidation oder unter Kuratel stellen, haben wir das Recht um ohne weitere Inverzugsetzung und ohne richterlichen Beschluss den Vertrag oder einen Teil davon zu kündigen.
14.2 Falls das in Punkt 15.1 bestimmte eintritt und die Vertragspartei dadurch einen Vorteil genießt, den sie bei ordnungsgemäßer Ausführung des Vertrages nicht gehabt hätte, haben wir das Recht, Schadensersatz in Höhe dieses Vorteils zu fordern.
Artikel 15. Intellektuelle Eigentumsrechte/ Geheimhaltung
15.1 Wir behalten uns alle intellektuellen Eigentumsrechte (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Zeichnungen und Modelrechte) an allen unseren Entwürfen, Zeichnungen, Schriften, (Daten-) Trägern und anderen Informationen, Angeboten, Abbildungen, Skizzen, Modellen u.ä. vor, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
15.2 Die in Punkt 16.1 genannten intellektuellen Eigentumsrechte dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht kopiert, Dritten gezeigt oder zur Verfügung gestellt oder auf andere Weise gebraucht werden.
15.3 Die Vertragspartei verpflichtet sich zur Geheimhaltung der durch uns ihr zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen. Unter vertraulichen Informationen wird in jedem Fall das verstanden, auf das sich dieser Artikel bezieht, sowie Betriebsgeheimnisse und betriebliche Daten. Die Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Personal und/oder Dritten, die bei der Ausführung des Vertrages einbezogen werden, eine schriftliche Geheimhaltungserklärung unterzeichnen zu lassen.
Artikel 16. Streitigkeiten und anwendbares Recht
16.1 Auf alle Verträge, auf die diese AGB ganz oder teilweise anwendbar sind, ist niederländisches Recht anwendbar.
16.2 Die Bestimmungen des Wiener Vertrages zum Kaufrecht sind nicht anwendbar, ebenso wenig wie internationale Regelungen hinsichtlich des Kaufes beweglicher Sachen deren Wirkung durch die Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann.
16.3 Alle Streitigkeiten, die aus Angeboten und Verträgen herrühren, werden ausschließlich vor der Arondissementsrechtbank in Breda verhandelt.
16.4 Im Falle einer (drohenden) Streitigkeit haben wir das Recht, einen oder mehrere Experten bei der Vertragspartei eine Expertise anfertigen zu lassen.